§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beitrag
§ 6 Geschäftsjahr
§ 7 Zusammenarbeit mit dem WDR, WDR mediagroup und der GEZ
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Rechnungsprüfung
§ 13 Vereinsordnung
§ 14 Haftung im Verein
§ 15 Datenschutz im Verein
§ 16 Auflösung von WDR AKTIV
§ 17 Inkrafttreten
Der Verein führt den Namen „WDR AKTIV e.V.“ . Er hat seinen Sitz in Köln.
Der Zweck von WDR AKTIV ist die Förderung des Sports, der Bildung, der Kunst und Kultur und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck Förderung des Sports umfasst z.B. die Sportarten Fußball, Basketball, Tischtennis, Tennis, Heilgymnastik, autogenes Training, Yoga, Schwimmen, Wandern und wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Die Satzungszwecke Bildung, Kunst, Kultur und Jugendhilfe werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen und Kursen und der Trägerschaft von Kindertagesstätten.
Die Trägerschaft für die Kindertagesstätten erfolgt auf der Basis der für das Land NRW geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(1) WDR AKTIV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligem Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(3) Der freiwillige Austritt muss in Textform erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung vier Wochen vergangen, die Beitragsrückstände bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig beglichen sind und das Mitglied in der Mahnung auf die Streichung von der Mitgliederliste bei nicht vollständiger Begleichung der Beitragsrückstände hingewiesen wurde.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung schuldhaft begeht oder
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag durch Beschluss. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit einzuräumen, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Soll ein Mitglied des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, dann ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
Mit Wirkung ab dem 01.08.2024 läuft das Geschäftsjahr jeweils vom 01.08. bis zum 31.07. eines jeden Jahres. Bei dem Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.07.2024 handelt es sich um ein Rumpfgeschäftsjahr.
WDR AKTIV erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Intendanten/der Intendantin und dem Personalrat des WDR.
Soweit der WDR zur Erfüllung der Aufgaben für WDR AKTIV Geld- oder Sachleistungen, auch in zweckgebundener Form, erbringt, ist WDR AKTIV verpflichtet, dem WDR jederzeit Auskunft über die Verwendung dieser Mittel zu geben und auf Wunsch hierüber einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Vertreter:innen des WDR und Vertreter:innen des Personalrats können in diesem Zusammenhang jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege von WDR AKTIV nehmen.
(1) Organe des WDR AKTIV sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, das zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 erforderliche Personal zu beschäftigen.
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch Einladung in Textform unter Angabe der Tagesordnung vom:von der Vorsitzenden des Vorstandes oder vom:von der Vertreter:in einberufen.
Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können die Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Ergänzungsanträge werden den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform bekanntgegeben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch die:den Vorsitzende:n des Vorstandes oder vom:von der Vertreter:in geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn Art und Inhalt der vorgesehenen Satzungsänderung spätestens vier Wochen vorher den Mitgliedern in Textform bekanntgegeben worden sind.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die
a) Benennung von Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Wahl von 5 Mitgliedern des Vorstandes,
b) Wahl der Rechnungsprüfer:innen,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins entsprechend § 16 der Satzung.
(5) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom:von der Versammlungsleiter:in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(7) Das Wahlverfahren ist in einer Wahlordnung zu regeln. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(8) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
(9) Mitglieder, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
(10) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
(11) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus neun Mitgliedern von WDR AKTIV, davon werden fünf von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt, zwei vom:von der Intendanten:tin und weitere zwei vom Personalrat des WDR ernannt.
Die Wahl der von den Mitgliedern zu wählenden Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch die Mitgliederversammlung.
Nach den entsprechenden Wahlen durch den Vorstand (§ 11, Abs. 1) besteht der Vorstand aus
a) dem:der Vorsitzenden,
b) dem:der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Beisitzer:innen.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands dauert solange an, bis Nachfolger:innen im Amt gewählt oder berufen wurden, unabhängig davon, ob die Amtszeit bereits abgelaufen ist oder nicht.
(2) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines von den Mitgliedern gewählten Vorstandsmitgliedes während dessen Amtszeit rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmzahl aus der letzten Wahl der Mitglieder nach.
Stehen keine Kandidaten zur Verfügung, die in den Vorstand nachrücken könnten, ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger zu bestimmen.
(3) Der Vorstand wird vom:von der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem:ihrer Stellvertreter:in nach Bedarf einberufen. Darüber hinaus ist er einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dieses verlangt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom:von der Sitzungsleiter:in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(5) An den Vorstandssitzungen können weitere sachkundige Personen im Sinne des Vereinszwecks mit beratender Stimme teilnehmen.
(1) Der Vorstand wählt für die Dauer von drei Jahren, längstens für die Amtszeit nach § 10, Abs. 1, der Satzung aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder die:den Vorsitzende:n und deren Vertreter:in.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestellung und Abberufung des:der Geschäftsführers bzw. Geschäftsführerin, soweit Art und Umfang der Vereinsaufgaben es erfordern,
b) Überwachung der Geschäftsführung,
c) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
d) Beschlussfassung über Geschäfts- und Benutzungsordnung,
e) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
f) Erstellung eines Rechenschaftsberichtes für die Mitgliederversammlung,
g) Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung für den Betrieb der Kindertagesstätten.
h) die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Vereins in Dachverbänden und die versammlungsbezogene Benennung von Delegierten, falls die Satzungen der Dach-verbände die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte durch Delegierte vorsehen.
(4) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er hat die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(5) WDR AKTIV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer/innen prüfen einmal jährlich die Vereinsbuchhaltung nebst Konten und Buchungsunterlagen und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht.
Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, kann der Vorstand Ordnungen erlassen, ändern und aufheben. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand eine:n Datenschutzbeauftragte:n.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung der:die Vorsitzende des Vorstands und der:die stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Westdeutschen Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Köln, den 24. November 2023
WDR AKTIV e.V.
Der Vorstand
Schmitz, Karl Heinz
Erven, Melitta
Abels, Udo
Arp, Anja
Kerbaum, Tanja
Loose, Karl-Heinz
Lutkewitz, Ursula
Neuland, Dietmar
Zimmermann, Werner